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   VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427   

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https://dejure.org/2010,45274
VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427 (https://dejure.org/2010,45274)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - Au 7 S 10.427 (https://dejure.org/2010,45274)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. April 2010 - Au 7 S 10.427 (https://dejure.org/2010,45274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsum; gelegentlicher Konsum von Cannabis; Anforderungen an ein medizinisch-psychologisches Gutachten; Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Diese reine Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96) aufgestellt hat (BayVGH vom 1.4.2008 - 11 CS 07.2281).

    Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber, deren Wegfall die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen kann (BVerfG vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96).

    Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung; ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).

    Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).

    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat (BVerwG vom 19.3.1996 - 11 B 14/96).

    Eine auf ein Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt; die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint (BVerwG vom 19.3.1996 - a.a.O.; BayVGH vom 22.3.2010 - 11 CS 09.3035).

    In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (BVerwG vom 19.3.1996 - a.a.O.; BayVGH vom 22.3.2010 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 11 CS 07.2281

    Fahrerlaubnisentziehung; zwei negative medizinisch-psychologische Gutachten

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Diese reine Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96) aufgestellt hat (BayVGH vom 1.4.2008 - 11 CS 07.2281).

    Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH vom 1.4.2008 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CS 09.3035

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Alkoholmissbrauch; Gutachten ergänzungsbedürftig;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Eine auf ein Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt; die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint (BVerwG vom 19.3.1996 - a.a.O.; BayVGH vom 22.3.2010 - 11 CS 09.3035).

    In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (BVerwG vom 19.3.1996 - a.a.O.; BayVGH vom 22.3.2010 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Fahrerlaubnisentzugs verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH vom 10.3.2008, 11 CS 07.3453 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 11 CS 09.373

    Verwertbarkeit eines die Fahreignung verneinenden Gutachtens; Verlust der

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab (BayVGH vom 15.6.2009 - 11 CS 09.373).
  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; gelegentlicher Konsum; unbewusste

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Die Gelegentlichkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt immer dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH vom 13.6.2008 - 11 CS 08.633; VG Augsburg vom 28.7.2008 - Au 3 S 08.882).
  • VG Augsburg, 28.07.2008 - Au 3 S 08.882

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Konsum; gravierende zeitliche Zäsur

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Die Gelegentlichkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt immer dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH vom 13.6.2008 - 11 CS 08.633; VG Augsburg vom 28.7.2008 - Au 3 S 08.882).
  • VG Augsburg, 21.05.2008 - Au 3 S 08.514

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; gelegentlicher Cannabiskonsum;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 7 S 10.427
    Aus dem Wert für THC-Carbonsäure allein folgt nur dann gelegentlicher Konsum, wenn die Werte deutlich über 60 bis 80 ng/ml liegen (VG Augsburg, Beschluss vom 21. Mai 2008, Az. Au 3 S 08.514).
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